Welche Umbauten muss ich im Mietverhältnis vorher anzeigen?

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Welche Umbauten muss ich im Mietverhältnis vorher anzeigen?

Wer eine Mietwohnung bezieht, darf nicht einfach losbauen, denn nicht jede Veränderung ist erlaubt. Grundsätzlich gilt: Je stärker der Eingriff in die Bausubstanz, desto eher benötigen Sie die Zustimmung des Vermieters.  wohnwort.de  oder das Anbringen von Dübeln für ein Regal sind in der Regel unproblematisch. Anders sieht es jedoch bei allen Maßnahmen aus, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. Dazu zählen etwa das Verlegen neuer Bodenbeläge mit festem Kleber, der Einbau einer Einbauküche mit festen Anschlüssen, das Entfernen oder Versetzen von Trennwänden, das Bohren durch die Geschossdecke für eine Treppe oder der Einbau eines Kaminofens. Auch der Umbau eines Balkons in einen Wintergarten oder die Installation einer Satellitenanlage außen am Gebäude sind anzeigepflichtig. Beachten Sie dabei stets den Aspekt "mietrecht umbau": Selbst wenn Sie glauben, dass der Umbau die Wohnung aufwertet, müssen Sie ihn vorher ankündigen. Eine nachträgliche Duldungsklage des Vermieters oder gar eine Abmahnung können sonst die Folge sein – und im schlimmsten Fall müssen Sie alles auf eigene Kosten zurückbauen.

Die entscheidende Frage ist, ob ein Umbau als "vertragsgemäß" gilt oder nicht. Für einfache, leicht rückbaubare Veränderungen wie das Aufstellen eines neuen Herdes oder das Verlegen von Laminat auf einer Trittschalldämmung benötigen Sie in vielen Fällen nur eine formlose Anzeige, aber keine ausdrückliche Erlaubnis. Denn diese Maßnahmen verändern die Mietsache nicht dauerhaft. Ganz anders verhält es sich bei baulichen Eingriffen, die eine Genehmigungspflicht auslösen. Dazu gehören alle Arbeiten, die Wände, Decken, Installationen für Wasser oder Strom betreffen. Ein klassisches Beispiel ist die Erneuerung der Elektroleitungen oder das Verlegen von Wasserrohren für ein neues Bad. Hier müssen Sie vor Beginn der Arbeiten unbedingt den Vermieter informieren und seine schriftliche Zustimmung einholen. Die Anzeige sollte präzise beschreiben, welche Arbeiten geplant sind, welcher Handwerker sie ausführt und wie lange sie dauern werden. Lassen Sie sich die Erlaubnis am besten schriftlich bestätigen. Ohne diese Zustimmung riskieren Sie nicht nur rechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses den Rückbau verlangt.


Praktisch empfehlen wir Ihnen, bei jeder geplanten Maßnahme eine einfache Faustregel anzuwenden: Wenn Sie für den Einbau einen Fachhandwerker benötigen, der tragende Teile der Wohnung verändert oder Leitungen verlegt, dann gehört dies in die Kategorie "mietrecht umbau" und ist anzeige- und genehmigungspflichtig. Bei Zweifeln sollten Sie lieber einmal zu viel als zu wenig kommunizieren. Ein kurzes Schreiben an den Vermieter mit der Bitte um Freigabe kostet wenig Zeit, schützt aber vor großen Ärger. Vergessen Sie außerdem nicht, dass auch der spätere Rückbau in Ihrem Interesse liegen sollte: Einigen Sie sich schriftlich, ob die Einbauten bei Auszug entfernt werden müssen oder ob sie in der Wohnung verbleiben dürfen, gegebenenfalls gegen eine Entschädigung. Vermeiden Sie es, mit fertigen Tatsachen zu konfrontieren, denn dies zerstört das Vertrauensverhältnis und kann zu einer fristlosen Kündigung führen, falls Sie eigenmächtig in die Bausubstanz eingreifen. Planen Sie also immer einen Schritt voraus und halten Sie die Kommunikation mit Ihrem Vermieter offen und transparent – dann steht einer gelungenen, rechtssicheren Umgestaltung Ihrer Wohnung nichts im Wege.